Nichtwohngebäude · § 56 Abs. 1 GModG

Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude: Gilt die Nachrüstpflicht für Ihr Objekt?

Betroffen ist ein Nichtwohngebäude, in dem eine einzelne Anlage mehr als 70 kW Nennleistung hat.

Betroffen ist ein Nichtwohngebäude, in dem eine einzelne Anlage mehr als 70 kW Nennleistung hat. Frist: 31.12.2029 — außer die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. (§ 56 Abs. 1 GModG)

Schematische Darstellung einer Heizzentrale mit vier Anlagentypen; die Heizungsanlage ist hervorgehoben
  • 01 Heizungsanlage
  • 02 komb. Raumheizungs- und Lüftungsanlage
  • 03 Klimaanlage
  • 04 komb. Klima- und Lüftungsanlage
Anknüpfungspunkt ist
> 70 kW
eine einzelne Anlage, nicht das ganze Gebäude (§ 56 Abs. 1 GModG).
Maßgeblich ist
die Nennleistung
Herstellerangabe, nicht Verbrauch (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG).
Der Stichtag ist
der Ablauf des 31. Dezember 2029
(§ 56 Abs. 1 GModG).
Der Vorbehalt
technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar
steht im Gesetz selbst (§ 56 Abs. 1 GModG).

Der Wortlaut

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”

Vier Anlagentypen zählen

  • 01 Heizungsanlage
  • 02 kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage
  • 03 Klimaanlage
  • 04 kombinierte Klima- und Lüftungsanlage

Reine Lüftungsanlagen nennt die Aufzählung nicht; getrennte Anlagen betrachtet die amtliche Auslegungsempfehlung getrennt — ein Vollzugshinweis zum früheren 290-kW-Tatbestand, vom Bundesportal für sinngemäß anwendbar erklärt. Details →

Quellen mit 290 Kilowatt und Ende 2024 geben den überholten Stand wieder.

Schematische Darstellung zweier Kesselreihen: die alte Schwelle ist durchgestrichen, die neue ist hervorgehoben
Bis 28. Juli 2026 mehr als 290 Kilowatt (§ 71a GEG a. F.)Frist 31.12.2024
Seit 29. Juli 2026 mehr als 70 Kilowatt (§ 56 GModG)Frist 31.12.2029
Sie suchen § 71a?

Was Sie wissen sollten

Der Selbst-Check ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.

Nennleistung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt, die im Dauerbetrieb unter Beachtung des angegebenen Wirkungsgrades einhaltbar ist. Nicht gemeint sind der gemessene Verbrauch und die Anschlussleistung des Netzbetreibers. Wo die Angabe dokumentiert ist — Typenschild, Datenblatt, Anlagen- oder Revisionsunterlagen —, sagt der Normtext nicht. Die Zuordnung zu den Anlagen im eigenen Objekt nimmt der Betreiber selbst vor.

Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG greift, entfällt sie bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 (§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG, ab 1. Januar 2027 § 60b Abs. 6). Was „standardisierte“ Gebäudeautomation ist, definiert das Gesetz nicht. Ob die Heizungsprüfung greift, hängt an Wasser als Wärmeträger und an mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten — die Bedingungen führt die Heizungsprüfung nach § 60b aus.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

gebäudepflichten.de verkauft weder Anlagen noch Systeme für Gebäudeautomation und ist hersteller- und systemunabhängig; die Unabhängigkeit besteht gegenüber der Technik. Rechtsaussagen von gebäudepflichten.de hängen an einer Fundstelle, deren Wortlaut im amtlichen Text geprüft ist; was geprüft wird und was ausdrücklich nicht, legt Quellen, Rechtsstand, Grenzen offen. Wer gebäudepflichten.de betreibt, steht unter wer hinter dieser Seite steht.

Fragen von Betreibern

Alle Fragen →

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14a, 18, 21, 23, 33 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 13 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG (Voraussetzungen der Heizungsprüfung) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG (Fassung bis 31.12.2026, Wegfall bei Gebäudeautomation) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 8 Satz 1 GModG (Fassung bis 31.12.2026, Nachweis über Projektunterlagen) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 6, Abs. 7 GModG (Fassung ab 01.01.2027: Abs. 7 wird Abs. 6, Abs. 8 wird Abs. 7) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 92 GModG (Erfüllungserklärung) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 2 GModG (Aufbewahrung und Vorlage der Unternehmererklärung) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 99 GModG (Stichprobenkontrollen) bis 31.12.2026, danach § 99 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 71a Abs. 1 GEG in der Fassung des Gesetzes vom 16.10.2023 (aufgehoben) bis 28.07.2026, danach § 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 1, 23, 25, 26 und Art. 9 Abs. 1 (Namenswechsel und Ersetzung des § 56) BELEGT geprüft 23.08.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) Art. 13 Abs. 9 Buchst. b geprüft 23.08.2026
Auslegung zu § 71a Abs. 1 GEG 2024 — „Gebäudeautomation: Auslösetatbestand" (PG GEG der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Stand 04.06.2025) — kein Normtext, Belegstufe VOLLZUGSHINWEIS VOLLZUGSHINWEIS geprüft 01.09.2026