Nichtwohngebäude · § 56 Abs. 1 GModG
Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude: Gilt die Nachrüstpflicht für Ihr Objekt?
Betroffen ist ein Nichtwohngebäude, in dem eine einzelne Anlage mehr als 70 kW Nennleistung hat.
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Betroffen ist ein Nichtwohngebäude, in dem eine einzelne Anlage mehr als 70 kW Nennleistung hat. Frist: 31.12.2029 — außer die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. (§ 56 Abs. 1 GModG)
- 01 Heizungsanlage
- 02 komb. Raumheizungs- und Lüftungsanlage
- 03 Klimaanlage
- 04 komb. Klima- und Lüftungsanlage
„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”
- 01 Heizungsanlage
- 02 kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage
- 03 Klimaanlage
- 04 kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
Reine Lüftungsanlagen nennt die Aufzählung nicht; getrennte Anlagen betrachtet die amtliche Auslegungsempfehlung getrennt — ein Vollzugshinweis zum früheren 290-kW-Tatbestand, vom Bundesportal für sinngemäß anwendbar erklärt. Details →
Quellen mit 290 Kilowatt und Ende 2024 geben den überholten Stand wieder.
Was Sie wissen sollten
Der Selbst-Check ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
Nennleistung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt, die im Dauerbetrieb unter Beachtung des angegebenen Wirkungsgrades einhaltbar ist. Nicht gemeint sind der gemessene Verbrauch und die Anschlussleistung des Netzbetreibers. Wo die Angabe dokumentiert ist — Typenschild, Datenblatt, Anlagen- oder Revisionsunterlagen —, sagt der Normtext nicht. Die Zuordnung zu den Anlagen im eigenen Objekt nimmt der Betreiber selbst vor.
Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG greift, entfällt sie bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 (§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG, ab 1. Januar 2027 § 60b Abs. 6). Was „standardisierte“ Gebäudeautomation ist, definiert das Gesetz nicht. Ob die Heizungsprüfung greift, hängt an Wasser als Wärmeträger und an mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten — die Bedingungen führt die Heizungsprüfung nach § 60b aus.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
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Fragen von Betreibern
§ 56 Abs. 1 GModG spricht das Nichtwohngebäude an; ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das kein Wohngebäude ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 23). Die Zuordnung hängt an der überwiegenden Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG). Gemischt genutztes Gebäude →
Das Gesetz enthält keine Summierungsregel. Die amtliche Auslegungsempfehlung zählt Erzeuger innerhalb einer Anlage zusammen, wenn sie „in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten“ (Beispiel: Kesselfolgeschaltung), und betrachtet getrennte Anlagen getrennt — als Vollzugshinweis, nicht als Gesetz. Mehrere Anlagen →
Die Aufzählung des § 56 Abs. 1 GModG nennt vier Anlagentypen und darunter keine reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Klimafunktion. Wo eine Lüftungsanlage Luft auch erwärmt oder kühlt, gehört die Zuordnung in eine fachkundige Bestandsaufnahme. Reine Lüftungsanlage →
Ja. § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG bezieht Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz in den Begriff der Heizungsanlage ein — sie sind deren Bestandteil, kein eigener Anlagentyp. Der vereinbarte Anschlusswert ist nicht die maßgebliche Nennleistung. Fernwärme-Übergabestation →
Das Bundesgesetz sieht für die Nachrüstung im Bestand keine turnusmäßige Melde-, Vorlage- oder Registerpflicht vor (§ 92, § 96 und § 99 GModG). Der Eigentümer bewahrt die Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Abs. 2). Melde- und Registerpflicht →
Das Gesetz besteht fort und trägt seit dem 29. Juli 2026 die Kurzbezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Regelung zur Gebäudeautomation steht seitdem in § 56; der frühere § 71a des Gebäudeenergiegesetzes ist aufgehoben. § 71a GEG und § 56 GModG →
Stand dieser Auskunft: 1. September 2026. Eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor; die Abrufdaten der einzelnen Fundstellen stehen bei den Fundstellen.
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14a, 18, 21, 23, 33 GModG · geprüft 01.09.2026